Das Abbrennen von Lagerfeuern setzt das Einverständnis der Eigentümer der Flächen voraus, auf denen das Feuer abgebrannt werden soll. Daher sind insbesondere privatrechtliche Vorgaben zu beachten (zum Beispiel Hausordnung, Kleingartenordnung und so weiter).
Dies gilt auch für öffentliche Grünanlagen. Die Erlaubnis zur Durchführung von Lagerfeuern auf öffentlichen Grünflächen ist rechtzeitig beim Amt für Stadtgrün und Gewässer zu beantragen.
Auf Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, benötigen Sie zum Abbrennen eines Lagerfeuer eine Erlaubnis (§ 3 Sondernutzungssatzung).
Offene Feuer dürfen im Wald und bis zu einem Abstand von 100 Metern am Wald nicht entzündet werden. Auf eigenem Grundbesitz ist ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten (§ 15 SächsWaldG). Davon ausgenommen sind die drei von der unteren Forstbehörde der Stadt Leipzig ausgewiesenen Feuerstellen:
- Marienweg, hinteres Rosental am Aussichtsturm
- Friesenstraße hinter dem Sportplatz SV Leipzig West
- Nonnenweg/ Anton-Bruckner-Allee am Zentrum für Gesundheitssport
In Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und im Schutzbereich von Naturdenkmalen sind Lagerfeuer verboten. In Landschaftsschutzgebieten sind Lagerfeuer nur mit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Diese ist rechtzeitig beim Amt für Umweltschutz zu beantragen. Informationen zu Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Biotopen finden Sie unter www.leipzig.de/naturschutz.