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Ein gemütliches Lagerfeuer zum Abschluss eines schönen Tages macht allen Spaß. Damit die Freude nicht getrübt wird, sind jedoch einige Sicherheits­hinweise und Verhaltensregeln zu beachten, um die Nachbarschaft und die Natur zu schützen. Wir haben für Sie die entsprechenden Pflichten und wichtige Hinweise zusammengefasst.

Lagerfeuer sind grundsätzlich in Leipzig nicht verboten. Durch Rauch und Funkenflug kann es jedoch zur Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft kommen. Nehmen Sie bitte auch Rücksicht hinsichtlich Lärmbelästigungen, wie zum Beispiel durch laute Musik.

Wichtig! Das Abbrennen von Lagerfeuern setzt immer das Einver­ständnis der Eigentümer der Flächen voraus, auf denen das Feuer abgebrannt werden soll.

Nur trockenes und naturbelassenes Holz verbrennen

Feuerschale mit brennendem Lagerfeuer
© Pixabay, CC0 1.0 Universell

Für Lagerfeuer darf ausschließlich trockenes und naturbelassenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden. Das setzt voraus, dass das Holz nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde. Das Verbrennen von Abfällen, wie zum Beispiel Laub, Grünschnitt, Möbeln und anderweitigem Brennmaterial, ist verboten. Eine Verbrennung ist auch unzulässig, wenn sie der Beseitigung des Holzes und Umgehung der ordnungsgemäßen Entsorgung über den Eigenbetrieb Stadtreinigung dient.

Lang gelagertes Holz vor dem Feuer umschichten

Gestapelte Holzscheite
© Pixabay, CC0 1.0 Universell

Lagert das zur Verbrennung vorgesehene Material bereits über einen längeren Zeitraum, sollte es vor dem Abbrennen unbedingt nochmals umgeschichtet werden! Es können sich darin zwischenzeitlich kleinere Wirbeltiere - zum Beispiel Igel, Mäuse, Kaninchen oder Vögel - angesiedelt haben. Durch das Umschichten ergreifen sie die Flucht aus dem Holz und kommen so nicht durch das Abbrennen zu Schaden.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Polizei, das Ordnungsamt, das Amt für Umweltschutz oder die untere Forstbehörde dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist, das Feuer selbst zu löschen
  • Gebäude oder andere Sachgüter gefährdet sind
  • Anwohner durch Rauch belästigt werden

Das Abbrennen von Lagerfeuern setzt das Einver­ständnis der Eigentümer der Flächen voraus, auf denen das Feuer abgebrannt werden soll. Daher sind insbesondere privatrechtliche Vorgaben zu beachten (zum Beispiel Hausordnung, Kleingartenordnung und so weiter).

Dies gilt auch für öffentliche Grünanlagen. Die Erlaubnis zur Durchführung von Lagerfeuern auf öffentlichen Grünflächen ist rechtzeitig beim Amt für Stadtgrün und Gewässer zu beantragen.

Auf Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffent­lichen Verkehr gewidmet sind, benötigen Sie zum Ab­brennen eines Lagerfeuer eine Erlaubnis (§ 3 Sonder­nutzungssatzung).

Offene Feuer dürfen im Wald und bis zu einem Abstand von 100 Metern am Wald nicht entzündet werden. Auf eigenem Grundbesitz ist ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten (§ 15 SächsWaldG). Davon ausgenommen sind die drei von der unteren Forstbehörde der Stadt Leipzig ausgewiesenen Feuerstellen:

  • Marienweg, hinteres Rosental am Aussichtsturm
  • Friesenstraße hinter dem Sportplatz SV Leipzig West
  • Nonnenweg/ Anton-Bruckner-Allee am Zentrum für Gesundheitssport

In Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und im Schutzbereich von Natur­denkmalen sind Lagerfeuer verboten. In Landschaftsschutzgebieten sind Lagerfeuer nur mit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Diese ist rechtzeitig beim Amt für Umwelt­schutz zu beantragen. Informationen zu Landschaftsschutzgebieten, Natur­schutzgebieten und Biotopen finden Sie unter www.leipzig.de/naturschutz.

Insbesondere bei mehrtägiger Trockenheit steigt die Gefahr von Wald- und Flächenbränden. Daher sind offene Feuer und insbesondere Lagerfeuer bei langanhaltender Trockenheit oder großer Hitze verboten. (§ 19 Polizeiverordnung der Stadt Leipzig).

Wenn ein Feuer außer Kontrolle gerät, rufen Sie sofort die Feuerwehr zur Hilfe: Notruf 112

Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen durch Brandschäden ver­antwortlich. Bereits die Gefährdung anderer durch Feuer ist strafbar (§ 306 Strafgesetzbuch (StGB)).

Gehen Sie daher sorgsam mit Feuer um und beachten Sie nachfolgende Sicherheitsregeln:

  • Halten Sie ausreichende Sicherheitsabstände ein. Dabei ist der fünffache Durchmesser des Feuers, wenigstens jedoch fünf Meter als Sicherheitsabstand einzuhalten. Zu brenn­baren Objekten, wie beispielsweise Zelten oder Pavillons, sind größere Abstände notwendig.
  • Lassen Sie das Feuer nie unbeobachtet.
  • Beachten Sie auch den Funkenflug und die Rauchausbreitung. Bei störender Beein­trächtigung der Umgebung durch Rauch oder Funken ist das Lagerfeuer umgehend zu löschen.
  • Entfernen Sie brennbare Gegenstände und Bewuchs um die Feuerstelle oder nutzen Sie eine Feuerschale oder einen Feuerkorb.
  • Halten Sie Löschgeräte bereit, um bei einer ungewünschten Brandausbreitung eingreifen zu können. Geeignete Löschmittel beziehungsweise Löschgeräte können sein: Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher und so weiter.
  • Nach dem Lagerfeuer ist die Feuerstelle vollständig abzulöschen.

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