Ehrenamt im Rechtswesen
Unser Rechtssystem sieht an vielen Stellen ehrenamtliche Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern vor. Dies betrifft die Friedensrichter in den Schiedsstellen der Stadt, sowie Schöffen und Jugendschöffen beziehungsweise ehrenamtliche Richter für die verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Für einige dieser Ämter hat die Stadt ein Vorschlagsrecht.
Friedensrichter in den Schiedsstellen der Stadt Leipzig
Friedensrichter werden für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Aufwandsentschädigung. Ihre Aufgabe besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung beizulegen. Dabei geht es um Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre.
Friedensrichter sollen zwischen 30 und 70 Jahren alt sein und insbesondere nicht beruflich im Rechtswesen arbeiten.
Nächster Bewerbungszeitraum: 10.01.2026 bis 08.02.2026
Schöffen und Jugendschöffen in der Strafgerichtsbarkeit
Schöffen beziehungsweise Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die beim Amts- oder Landgericht in Verhandlungen gegen Erwachsene beziehungsweise gegen Jugendliche mitwirken.
Schöffe oder Jugendschöffe kann grundsätzlich jeder deutsche Staatsangehörige im Alter von 25 bis 70 Jahren werden. Erforderlich ist wegen des mitunter längeren Sitzungsdienstes eine entsprechende körperliche Eignung. Jugendschöffen sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht nur wenige weitere Einschränkungen vor, so etwa den Ausschluss bestimmter Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Notare.
Sie sollen grundsätzlich zu nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung notwendiger Auslagen erhalten sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Nächster Bewerbungszeitraum: 2028
Ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht
Die ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht sind mit Streitfällen des öffentlichen Lebens befasst. Sie sollen ihr Rechtsempfinden und ihre Berufs- und Lebenserfahrung in die Rechtsprechung einbringen.
Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht nur wenige Einschränkungen vor, so etwa Altersbeschränkungen oder den Ausschluss bestimmter Berufsgruppen. Ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht sollen mindestens 25 Jahre alt sein, es gilt aber kein Höchstalter. Unter anderem können Rechtsanwälte und Notare, sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nicht als ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht berufen werden.
Sie sollen grundsätzlich zu nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung notwendiger Auslagen erhalten sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Nächster Bewerbungszeitraum: 2028
Ehrenamtliche Richter am Sozialgericht
Die ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht, die von der Stadt Leipzig vorgeschlagen werden, befassen sich mit Verfahren zur Sozialhilfe (einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IX) und dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht kann grundsätzlich jeder deutsche Staatsangehörige ab einem Alter von 25 Jahren werden. Es gilt kein Höchstalter. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht nur wenige Einschränkungen vor, so etwa den Ausschluss bestimmter Berufsgruppen. Beamte und Angestellte in einem der jeweils verhandelten Arbeitsgebiete, etwa Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit oder der Stadt Leipzig, können das Amt nicht übernehmen.
Nächster Bewerbungszeitraum: 15. bis 30. November 2025