Zum Inhalt springen

Seiteninhalt


Masern sind eine hoch ansteckende Krankheit, die weltweit vorkommt und durch Viren ausgelöst wird. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, Husten und Schnupfen. Einige Tage später bildet sich der typische Hautausschlag. Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit – bei etwa jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf.  Der einzig wirksame Schutz vor Masern ist die Impfung.

Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet bestimmte Personengruppen, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen. 

Wer muss den Impfschutz nachweisen?

Alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und

  • in Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kitas, Horte, Schulen, Heime) betreut werden oder arbeiten,
  • in medizinischen Einrichtungen (wie Krankenhäuser, Arztpraxen) arbeiten
  • in Einrichtungen für Geflüchtete oder Spätaussiedler untergebracht sind oder arbeiten.

Was gilt als Nachweis?

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis über zwei Masern-Impfungen
  • Nachweis über eine durchgemachte Masern-Erkrankung (Immunitätsnachweis)
  • ärztliches Attest, wenn aus medizinischen Gründen keine Masern-Impfung möglich ist

Wer kontrolliert und meldet?

Die Einrichtungsleitungen prüfen den Masernschutz. Bestehen Zweifel oder fehlt der Nachweis, melden sie dies über das Meldeportal an das Gesundheitsamt.

Was macht das Gesundheitsamt?

Bei fehlendem oder zweifelhaftem Nachweis:

  • Anforderung des Nachweises in der Regel innerhalb von 4 Wochen
  • unter Umständen
    • Ausstellung eines Betreuungs- oder Tätigkeitsverbotes (man darf in der Einrichtung nicht betreut werden oder arbeiten)
    • Einleitung eines Bußgeldverfahrens

Impfung gegen Masern

  1. Impfung: Babys ab 11 Monaten
  2. Impfung: Kinder von 15 bis 23 Monaten, spätestens bis zur Einschulung

Frühimpfung bei Babys ab 9 Monaten möglich, bei: 

  • engem Kontakt zu Erkrankten
  • Reisen in Risikogebiete
  • Masernausbrüchen

    Nach einer Frühimpfung sind trotzdem zwei weitere Masern-Impfungen (also insgesamt drei) erforderlich. 

Nachholimpfung empfohlen für alle Personen,

  • die nach 1970 geboren sind (auch, wenn sie nicht der Impfpflicht unterliegen)
  • ohne Impfnachweis oder
  • ohne durchgemachte Erkrankung

Verhalten im Krankheitsfall

Wie sollten sich Erkrankte verhalten?

  • telefonische Information der Praxis vor dem Arztbesuch
  • Kontakt zu anderen Personen vermeiden
  • Einhaltung der Bettruhe
  • Besuch oder Arbeit in Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt

Wie sollten sich Kontaktpersonen verhalten?

Das Gesundheitsamt setzt sich mit den Kontaktpersonen in Verbindung.

  • Kontaktpersonen mit zwei Impfungen oder Immunitätsnachweis können die Gemeinschaftseinrichtung weiter besuchen oder dort arbeiten
  • Kontaktpersonen mit nur einer Impfung:
    • können nach einer sofortigen zweiten Masern-Impfung (innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt mit Erkrankten) die Gemeinschaftseinrichtung  wieder besuchen oder dort arbeiten
    • ohne die 2. Impfung darf die Gemeinschaftseinrichtung für 21 Tage nach letztem Kontakt mit Erkrankten nicht besucht oder dort gearbeitet werden
  • Kontaktpersonen ohne ausreichenden Schutz (keine oder unvollständigen Impfungen, kein Immunitätsnachweis) dürfen die Gemeinschaftseinrichtung für 21 Tage nicht besuchen oder dort nicht arbeiten

Kontakt

Gesundheitsamt
Infektionsschutz, Impfstelle

Adresse
Rohrteichstraße 16
04347 Leipzig
Telefon
0341 123-6934
E-Mail
masernschutzgesetz@leipzig.de
Webseite

Stadt Leipzig, Gesundheitsamt
04092 Leipzig

Straßenbahn:
1 (Stannebeinplatz)
Bus:
70, 77, 90 (Stannebeinplatz)
 

  • Gebäude für Rollstuhlfahrer voll zugänglich
  • Aufzug für Rollstuhlfahrer zugänglich
  • Toilette für Rollstuhlfahrer nutzbar
  • Markierte Behindertenparkplätze vorhanden