Hilfen für Asylbewerber
Bild-Upload für die elektronische Gesundheitskarte
Ab 01.07.2026 wird die elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerber/-innen eingeführt.
Für die Erstellung der Karte ist ein Foto notwendig, welches Sie hier einreichen können.
Wer kann Leistungen beantragen?
Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn Sie zum berechtigten Personenkreis gemäß § 1 AsylbLG gehören.
Zum Beispiel wenn
- Ihnen eine Gestattung erteilt wurde (während des Asylverfahrens)
- Ihnen eine Duldung erteilt wurde
- Sie ausreisepflichtig sind
- Sie einen anderen ungesicherten Aufenthaltsstatus haben
und Sie sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Außerdem muss Hilfebedürftigkeit vorliegen. Dies liegt vor, wenn Sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen decken können.
Welche Leistungen gibt es?
In den ersten 36 Monaten nach der Einreise erhalten Sie zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
Grundleistungen umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die Leistungen können gekürzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Seit 1. Januar 2026 gelten folgende Bedarfssätze:
| Bedarfsstufe | Notwendiger Bedarf in Euro | Notwendiger persönlicher Bedarf in Euro | Gesamt in Euro |
| 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) | 253 | 202 | 455 |
| 2 (Paare) | 227 | 182 | 409 |
| 3 (Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben) | 202 | 163 | 365 |
| 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) | 267 | 138 | 405 |
| 5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) | 202 | 135 | 337 |
| 6 (Kinder bis 5 Jahre) | 179 | 130 | 309 |
Wenn Sie in einer Einrichtung der Stadt Leipzig wohnen (Gemeinschaftsunterkunft, Gewährleistungswohnung) übernimmt das Sozialamt die anfallenden Gebühren für die Unterkunft, solange Sie diese nicht aufgrund von Einkommen oder Vermögen (voll oder teilweise) selbst bezahlen können.
Wenn Ihnen das Wohnen in eigenem Wohnraum genehmigt wurde, können die Kosten der Unterkunft übernommen werden. Hierzu ist vor Unterzeichnen eines Mietvertrags eine Zustimmung einzuholen.
Volljährige Personen (ab 18 Jahre) haben einen Anspruch auf medizinische Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 bis 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn keine vorrangige Versicherung bei einer Krankenkasse besteht (zum Beispiel wegen Arbeit).
Die Grundversorgung umfasst die ärztliche und zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie empfohlene Schutzimpfungen und Arznei- und Verbandmittel. Werdende Mütter und Wöchnerinnen haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Minderjährige Personen (bis 18 Jahre) haben einen erweiterten Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach § 4 Absatz 4 AsylbLG in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie erhalten im Bereich der Gesundheitsversorgung Leistungen entsprechend dem SGB XII.
Wenn ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG besteht, werden Sie und Ihre Angehörigen bei einer Krankenkasse angemeldet. Hierfür müssen Sie online (Formular zur Abgabe eines Fotos) für jedes volljährige Familienmitglied (ab 18 Jahre) ein passbildähnliches Lichtbild (Foto) an das Sozialamt übermitteln. Nach einigen Tagen erhalten Sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) per Post zugeschickt.
Die eGK ist eine Chipkarte mit Ihrem Namen und Foto, die Sie beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus vorlegen, um medizinisch behandelt werden zu können. Sie sollten die Gesundheitskarte daher immer bei sich führen.
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG können im Einzelfall in besonderen Bedarfssituationen gewährt werden, wenn Sie unbedingt erforderlich sind.
Das können folgende Leistungen sein:
- zur Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Beihilfen zur Wohnungseinrichtung, Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt)
- für besondere Bedürfnisse von Kindern (zum Beispiel Erstlingsausstattung, Eingliederungshilfe für behinderte Kinder)
- zur Sicherung der Gesundheit (zum Beispiel Hilfsmittel, Hilfe zur Pflege als Sachleistung)
- zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (zum Beispiel Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses oder Passersatzes)
Wenn Sie sich seit 36 Monaten ohne Unterbrechung rechtmäßig in Deutschland aufhalten, können Sie Leistungen in besonderen Fällen, sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Der Anspruch auf diese Leistungen wird von Amts wegen geprüft, Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen.
Analogleistungen entsprechen in Art und Höhe den Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie erhalten unter anderem höhere Regelbedarfe sowie einen erweiterten Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII.
Das Sozialamt fördert die Teilnahme an Integrationskursen zur Erlangung von grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache. Ebenfalls werden Arbeitsgelegenheiten als Angebot zur Ausübung einer gemeinnützigen Beschäftigung bereitgestellt.
Nach § 5 AsylbLG können Sie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit oder Teilnahme an einem Integrationskurs auch verpflichtet werden.
Wie lange werden Leistungen gewährt?
Leistungen werden längstens bis zu Ihrer Ausreise gewährt. Darüber hinaus enden Leistungen auch, wenn die Voraussetzungen auf andere Weise entfallen (zum Beispiel Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkommen, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch).
Im Falle der Anerkennung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter oder der Feststellung von Abschiebehindernissen haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Legen Sie den Bescheid des BAMF daher unverzüglich im Sozialamt vor.
Wie werden Leistungen beantragt?
Wenn Sie Leistungen nach dem AsylbLG benötigen, müssen Sie das Sozialamt zunächst über Ihren Hilfebedarf informieren. Sie erhalten einen Antrag, welchen Sie ausfüllen und bestimmte Nachweise (zum Beispiel aktuelles Aufenthaltsdokument, Nachweise über Einkommen und Vermögen) vorlegen.
Auch während des Leistungsbezugs sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, Sie müssen alle Änderungen in Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie Änderungen in Ihren Aufenthaltsdokumenten und Entscheidungen des BAMF schnellstmöglich im Sozialamt mitteilen.
Anträge können Sie persönlich oder per Post stellen. Antragsunterlagen und sonstige Nachweise können Sie auch online über unser Formular einreichen:
Nutzen Sie das Formular zum Beispiel zur Einreichung von
- aufenthaltsrechtlichen Dokumenten
- Einkommensnachweisen
- Mietangeboten, Mietverträgen, Betriebskostenabrechnungen
Beratung und Information
Die Beratung zu konkreten Leistungen und Bearbeitung der Anträge erfolgt im Sozialamt, Abteilung Migrantenhilfe.
Sie können zu den Öffnungszeiten ohne vorherige Terminvereinbarung in die Prager Straße 21 kommen. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann. Eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten ist möglich. Wenden Sie sich hierzu telefonisch oder per E-Mail an die Abteilung Migrantenhilfe.