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Grundlegendes

Wer wählen darf, wird in den jeweiligen Wahlgesetzen geregelt (aktives Wahlrecht). Um kontrollieren zu können, wer wahlberechtigt ist, werden diese Personen zu einem bestimmten Tag vor der Wahl in ein Wählerverzeichnis aufgenommen. Darüber werden die Wahlberechtigten dann mit einer Wahlbenachrichtigung informiert. Informationen zu den genauen Bestimmungen und Rechtsgrundlagen finden Sie auch auf den Seiten der jeweiligen Wahl: Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Stadtratswahl, Oberbürgermeisterwahl, Ortschaftsratswahl.

Wer wählbar ist (passives Wahlrecht), kann davon abweichen. Informationen dazu finden Sie unter: Kandidierende / Wahlvorschläge.

Voraussetzungen für Aufnahme in das Leipziger Wählerverzeichnis

Zusätzlich darf die Wahlberechtigung nicht durch Richterspruch aberkannt sein.
Wahl Alter Staatsbürgerschaft Hauptwohnsitz (Melderegister) Aufenthaltsdauer
Europawahl 16 Deutsche;
Auslandsdeutsche und EU-Ausländer nur auf Antrag
Leipzig;
ohne Wohnsitz nur auf Antrag
seit 3 Monaten;
ohne Wohnsitz nur auf Antrag
Bundestagswahl 18 Deutsche Leipzig;
Auslandsdeutsche und Personen ohne Wohnsitz nur auf Antrag
seit 3 Monaten;
Auslandsdeutsche und ohne Wohnsitz nur auf Antrag
Landtagswahl 18 Deutsche Leipzig;
ohne Wohnsitz nur auf Antrag
seit 3 Monaten;
ohne Wohnsitz nur auf Antrag
Kommunalwahlen 18 Deutsche;
EU-Ausländer
Leipzig (Meldeadresse erforderlich) seit 3 Monaten (Meldeadresse erforderlich)

Fragen und Antworten

Wahlberechtigt sind in der Regel Personen, die seit 3 Monaten im Wahlgebiet wohnen.

Die Altersgrenze liegt zu den meisten Wahlen (Bundestag, Landtag, Stadtrat, Oberbürgermeister, Ortschaftsrat) bei 18 Jahren. Zur Europawahl sind auch 16-Jährige bereits wahlberechtigt und zur Jugendparlamentswahl alle Einwohnerinnen und Einwohner im Alter von 14 bis einschließlich 21 Jahren.

Zu den Bundestags- und Landtagswahlen sind nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft wahlberechtigt. Zu den Europa- und Kommunalwahlen auch Unionsbürger, also EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer. Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die keine Unionsbürger sind, können ausschließlich an den Wahlen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat, sowie des Jugendparlamentes teilnehmen.

Zu Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sind auch wohnungslose Personen wahlberechtigt. Um ihr Wahlrecht ausüben zu können, müssen sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen! Bis wann und wo Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu stellen sind, wird im Vorfeld jeder Wahl bekannt gemacht.

Nicht wahlberechtigt sind wohnungslose Personen zu den Kommunalwahlen, also den Wahlen zum Stadtrat, Ortschaftsrat und Oberbürgermeister. Zu diesen Wahlen sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt wahlberechtigt. Bürgerinnen und Bürger der Stadt ist laut Sächsischer Gemeindeordnung nur, wer in der Stadt wohnt, d.h. einen Wohnsitz hat. Das gilt auch zu den Online-Wahlen für das Jugendparlament oder den Migrantinnen- und Migrantenbeirat.

Auf Basis des Einwohnermelderegisters wird zu einem Stichtag für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis angelegt, in das alle Personen von Amts wegen eingetragen sind, die für die Wahl wahlberechtigt sind. Nicht von Amts wegen eingetragen werden Auslandsdeutsche (Bundestag), wohnungslose Personen, und im Falle des Migrantinnen- und Migrantenbeirats, eingebürgerte Personen. Diese müssen bis zu einer jeweils festgelegten Frist einen Antrag stellen.

Der Wahlbenachrichtigungsbrief, der an alle dort eingetragenen Personen verschickt wird, informiert darüber. Wer nicht im Wählerverzeichnis steht, kann nicht an der Wahl teilnehmen.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann üblicherweise in einem bestimmten Zeitraum Einsicht nehmen und eine Korrektur beantragen. Wenn Sie also bis zum bekannt gemachten Datum keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, melden Sie sich umgehend beim Amt für Statistik und Wahlen!

Das Wählerverzeichnis wird vor jeder Wahl zu einem bestimmten Stichtag angelegt. Wahlberechtigte, die zu diesem Tag in der Stadt Leipzig mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen eingetragen. Für Zu- und Umzüge nach diesem Tag gibt es je nach Wahlart verschiedene Regelungen. Falls Sie in einer solchen Situation sind, informieren Sie sich rechtzeitig über nötige Anträge.

Wahlberechtigte, die nach der Anlegung des Wählerverzeichnisses ihren Namen ändern, sind weiterhin wahlberechtigt, werden aber unter dem alten Namen im Wählerverzeichnis geführt.

Im Wahllokal kann mit dem Ausweis die Identität nachgewiesen werden. Bei Unklarheiten kann der Wahlvorstand auch telefonisch Mitarbeiter des Wahlamts konsultieren, um die Änderung im Melderegister nachzuvollziehen.

Kontakt

Wählbarkeit und Wahlrecht

Adresse
Verwaltungsgebäude
Thomasiusstraße 1
04109 Leipzig
E-Mail
statistik-wahlen@leipzig.de

Dr. Christian Schmitt

Amtsleiter
Telefon
0341 123-2810

Stadt Leipzig
04092 Leipzig