Die Teilnehmergemeinschaft
Allgemeines
Mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens entsteht kraft Gesetzes die Teilnehmergemeinschaft. Sie wird von allen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten des Verfahrensgebietes gebildet. Ihr obliegen die wichtigsten Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens. Dies sind insbesondere die Planung der umzusetzenden Maßnahmen (zum Beispiel Wegebau), die Wertermittlung der Grundstücke und die abschließende Neuordnung des Eigentums.
Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Vorstand
Die Teilnehmer im Verfahrensgebiet wählen in einer Teilnehmerversammlung einen Vorstand. Zum Vorsitzenden dieses Vorstandes wird von der Oberen Flurbereinigungsbehörde ein Mitarbeiter der Flurbereinigungsverwaltung berufen, der das Flurbereinigungsverfahren fachlich betreut.
Vorteile
Mit Abschluss des Verfahrens verfügen die Teilnehmer über erschlossene, vermessene Grundstücke. Durch die Umsetzung von Infrastruktur-, Hochwasserschutz- und Naturschutzmaßnahmen werden die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessert, aber auch eine Erhöhung der Lebens- und Erholungsqualität bewirkt.
Pflichten
Die Teilnehmer müssen:
- sich über die öffentlichen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Neuordnungsverfahren informieren
- bei der Ermittlung der Eigentümerdaten mitwirken, zum Beispiel durch Berichtigung von falschen Eigentümerdaten im Grundbuch (Erbfälle, et cetera) oder die Benennung eines gemeinsamen Vertreters bei Eigentümergemeinschaften
- bestimmte Handlungen ohne vorherige Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde unterlassen (zum Beispiel Nutzungsartenänderungen der Grundstücke)
- bei der Neugestaltung Ihres Grundbesitzes mitwirken („Wunschtermin“); anderenfalls entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
- die finanziellen Eigenleistungsanteile, die die Teilnehmergemeinschaft zu tragen hat, anteilig aufbringen
Finanzierung
Die sächlichen und persönlichen Kosten für die Durchführung dieser Verfahren (Verfahrenskosten, § 104 FlurbG) trägt der Freistaat Sachsen. Die Kosten für die Ausführung der geplanten Maßnahmen (Ausführungskosten, § 105 FlurbG) trägt die Teilnehmergemeinschaft. Die Ausführungskosten sind im Rahmen der Richtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (ILE) in Sachsen zu 65-90 % förderfähig.