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Sie ziehen nach Leipzig oder innerhalb Leipzigs um?

Die Anmeldung betrifft meldepflichtige Einwohnerinnen und Einwohner, die nach Leipzig ziehen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Anmeldung noch keine Personaldokumente beantragt werden können.

Die Ummeldung betrifft meldepflichtige Einwohnerinnen und Einwohner, die innerhalb der Stadt Leipzig umziehen.

Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestehen besondere Regelungen.

Haupt- oder Nebenwohnung?

Haben Sie mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, bei Familien oder Lebenspartnerschaften ist es die vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung.

Die Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung einer Nebenwohnung. 

Sofern es sich bei der Nebenwohnung um eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig handelt, erhebt die Stadt Leipzig eine Zweitwohnungsteuer.

Weitere Informationen

Amt 24, Serviceportal des Freistaates Sachsen: Meldepflicht bei einem Umzug

  • Personaldokument aller meldepflichtigen Personen im Original (sofern vorhanden: Personalausweis und/ oder Reisepass; eID-Karte; elektronischer Aufenthaltstitel – gegebenenfalls in Verbindung mit einem Pass)
  • Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (kann auch nachgereicht werden)
  • Für die korrekte Eintragung ins Melderegister wird empfohlen, Personenstandsurkunden wie z. B. die Geburts- oder Eheurkunde mitzubringen.
  • Wenn Sie nach Leipzig zugezogen sind und sich bei der Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen wollen, geben Sie bitte eine Vollmacht sowie das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Wohnung an- oder ummelden" und Ihr Personaldokument mit.
  • Wenn Sie innerhalb Leipzigs umgezogen sind und sich bei der Ummeldung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen wollen, geben Sie bitte eine Vollmacht sowie Ihr Personaldokument mit.
  • gegebenenfalls Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes

In Einzelfällen können weitere Dokumente abverlangt werden.

Für den digitalen Antrag benötigen Sie:

  • Gültiger deutscher Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion oder eID-Karte für EU-Bürger/-innen sowie Ihre 6-stellige PIN
  • Smartphone mit AusweisApp
  • BundID-Konto
  • gegebenenfalls Wohnungsgeberbestätigung

  • Wer in eine Wohnung gezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- beziehungsweise umzumelden.
  • Wenn die Antragsvoraussetzungen gegeben sind und die notwendigen Dokumente vorliegen, wird die An- oder Ummeldung im Rahmen Ihrer Vorsprache sofort erledigt.

Beantragung

An- beziehungsweise ummelden können Sie sich in jedem Bürgerbüro, unabhängig von Ihrem Wohnort innerhalb der Stadt Leipzig.

Die Anmeldung eines neuen Wohnsitzes ist auch digital möglich. Nutzen Sie die dafür die elektronische Wohnsitzanmeldung.

Antragsvoraussetzungen

  • Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden beziehungsweise ummelden.
  • Bei Zuzug beziehungsweise Umzug einer Familie kann eine meldepflichtige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.
  • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die An- bzw. Ummeldung von demjenigen vorzunehmen, in dessen Wohnung sie einziehen.
  • Sind beide Eltern sorgeberechtigt und erfolgt der Umzug nur mit einem Elternteil (aus der gemeinsamen Wohnung), sollen zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden (eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts). Sollte bislang keine Sorgerechtserklärung vom Jugendamt vorgelegt worden sein, ist diese gegebenenfalls ebenfalls vorzulegen. Zusätzlich wird eine Kopie vom Personaldokument des abwesenden Elternteils benötigt.
  • Ist ein Sorgeberechtigter verstorben, wird die Sterbeurkunde als Nachweis benötigt. Sollte diese nicht vorgelegt werden können, ist eine schriftliche Erklärung notwendig.
  • Zur An- und Ummeldung von minderjährigen Personen wird zwingend empfohlen, die Geburtsurkunde im Original vorzulegen, um möglicherweise auftretende Probleme bezüglich der Reihenfolge und Schreibweise von Vor- und Nachnamen sofort klären zu können. 

Was wird erledigt?

Ihre Angaben in den Meldeformularen einschließlich sonstige Hinweise werden im Melderegister gespeichert.

Gleichzeitig werden die erforderlichen Änderungen in den Pass- und Personalausweisdokumenten vorgenommen.

Es fallen keine Gebühren an.

An- oder Ummelden des Wohnsitzes sind Pflicht!

Beide Fälle verstehen sich nach dem Bundesmeldegesetz als allgemeine Meldepflichten. Das Überschreiten der Meldefrist (innerhalb von zwei Wochen) für die Anmeldung beziehungsweise Ummeldung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die durch die Zentrale Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße gemäß § 54 BMG geahndet wird.

Sonstige An- oder Ummeldungen?

Die Anmeldung oder Ummeldung befreit nicht von der Verpflichtung, den Wohnungswechsel gegebenenfalls anderen Behörden zum Beispiel der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle mitzuteilen.

 

Bei weiterführenden Fragen können Sie sich an wohnungsgeberbestaetigung@leipzig.de wenden.

Nein. Sie können gern das auf dieser Seite angebotene Formular Wohnungsgeberbestätigung (PDF 50 KB) verwenden. Viele Hausverwaltungen haben auch ihre eigenen Vordrucke. Es kann aber auch eine formlose Bestätigung vorgelegt werden, solange alle geforderten Angaben darin enthalten sind.

Nein, ein Mietvertrag ist nicht ausreichend, da dieser für eine Vielzahl von Wohnungen geschlossen werden kann. Eine melderechtliche Anmeldung ist nur an den Anschriften notwendig und gestattet, an denen man sich tatsächlich aufhält.

Ja, das ist möglich.

Die Bescheinigung dient zur Bestätigung des tatsächlichen Einzugs in eine Wohnung. Damit sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung beim Wohnungswechsel, die im Rahmen des Bundesmeldegesetzes in Deutschland eingeführt wurde (§ 19 BMG). Seit dem 01.11.2015 ist die Vorlage verpflichtend.

  • Name und Anschrift des/der Wohnungsgeber/-in (das heißt dem/-derjenigen, der/-die die Wohnung zur Verfügung stellt) und wenn dieser nicht Eigentümer/-in ist, auch den Namen des/-der Eigentümer/-in
  • Einzugsdatum und Anschrift der Wohnung
  • vollständiger Name der meldepflichtigen Person

Zudem muss die Wohnungsgeberbestätigung vom/-von der Wohnungsgeber/-in unterschrieben sein.

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist von der Hausverwaltung oder dem/-der Eigentümer/-in der Wohnung auszustellen. Alternativ kann der/-die Hauptmieter/-in einer Wohnung (zum Beispiel bei einer Wohnungsgemeinschaft) die Bestätigung ausstellen.

Alle seit Juli 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen über eine aktivierte Online-Ausweisfunktion. Eine Aktivierung der übrigen Dokumente ist in jedem Bürgerbüro der Stadt Leipzig möglich.

Sie können ohne Termin in einem Bürgerbüro Ihrer Wahl die Schnelldienstleistung „eID-Funktion verwalten“ wählen und Ihre Chipdaten kurzerhand ändern lassen.