Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) 1Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
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Rechtsprechung zu Art. 116 GG
2.028 Entscheidungen zu Art. 116 GG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 51/25
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in der AfD
- BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2026 - 7 B 10508/26
Burschenschaft Germania Halle zu Mainz: Verfassungsschutz darf einzelne ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 44/25
Auch ohne Parteiverbot - AfD-Mitgliedschaft kann den Waffenschein kosten
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 45/25
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung in der AfD Sachsen-Anhalt
- BVerwG, 23.04.2026 - 1 C 23.25
Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- BSG, 18.06.2026 - B 4 AS 10/25 R
Führt allein der von der Ausländerbehörde festgestellte Verlust des ...
- VG Hannover, 01.06.2026 - 10 B 1105/26
Einordnung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen zum Beobachtungsobjekt von ...
Art. 116 GG in Nachschlagewerken
- Art. 116 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Spätaussiedler
Bundesnotaufnahmegesetz
Deutsche in Russland
Migrationshintergrund
Polen in Deutschland
Deutsche
Deutschsprachige Minderheiten
Deutsche Frage
Statusdeutscher
Russlanddeutsche
Staatsvolk
Deutschstämmige
Rechtslage Deutschlands nach 1945
Volksdeutsche
Deutsche Staatsangehörigkeit
Querverweise
Auf Art. 116 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 3 (Versagung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Urheberrecht
- § 120 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 5 (Vorübergehende Tarnidentität)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 2 (Grundsatz)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenverhältnis
- § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Entlassung
- § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Beamtenverhältnis
- § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 23 (Entlassung durch Verwaltungsakt)
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 21 (Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 48 (Sachliche Zuständigkeit)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
- § 2 (Versicherter Personenkreis)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 133 (Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 67 (Ausländerdatei B)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
- § 10 (Voraussetzung für die Anerkennung)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe)