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Rechtsinformationssystem des Bundes

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Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
Sprachen Deutsch
Sitz Wien
Gründer Bundeskanzleramt
Betreiber Bundeskanzleramt
Redaktion Bundeskanzleramt
Registrierung nein
Online seit Juni 1997
(aktualisiert 26. Aug. 2026)
https://www.ris.bka.gv.at/

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS; vormals inoffiziell als Rechtsinformationssystem der Republik Österreich, kurz Rechtsinformationssystem, bezeichnet) ist eine im Rahmen des e-Governments der Allgemeinheit unentgeltlich und ohne Registrierung zugängliche Datenbank (Rechtsinformationssystem) des österreichischen Rechtswesens. Das RIS hat seine gesetzliche Verankerung in § 6 Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG).[1]

Aufbau und Entwicklung

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Ursprünglich ging das Rechtsinformationssystem (RIS) nur als verwaltungsinterne Online-Applikation in Betrieb. Im Weiteren wurde vom Bundeskanzleramt beschlossen – nach abgeschlossener Pilotphase – das System in seinen wesentlichen Teilen im Juni 1997 zur kostenfreien Benützung im Internet zur Verfügung zu stellen.[2] In der Folge verbreitete sich als Bezeichnung Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich,[3] wenngleich bereits seit Erlassung des Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG; BGBl. Nr. 660/1996) in dessen § 7 Abs. 2 die Bezeichnung Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich verankert war.[4]

Seit 1. Jänner 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung des geltenden Rechts ausschließlich über das Rechtsinformationssystem (authentische Fassung des Bundesgesetzblatts). Erst seit Ende November 2004 findet sich im RIS die seit 1996 gesetzliche Bezeichnung Rechtsinformationssystem des Bundes publiziert.[3][5]

Im Frühjahr 2008 wurde das System vollständig überarbeitet (RIS2, RIS neu), sodass es die Vorgaben WAI-A nach WCAG 1.0 für Barrierefreiheit voll erfüllt.

Zuständigkeit und Betrieb

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In der erstmaligen Verankerung des Rechtsinformationssystems (RIS), § 7 Abs. 2 Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), in Kraft getreten am 1. Jänner 1997, wurden keine Verantwortlichkeiten festgeschrieben.[4] Den im Webarchiv zu findenden Versionen des RIS ist jedoch zu entnehmen, dass seit Anbeginn der Datenbank der Betrieb und die Betreuung durch das Bundeskanzleramt erfolgte.

Mit in Kraft treten des aktuellen Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG) am 1. Jänner 2004, wurde in § 6, „Rechtsinformationssystem des Bundes“, der Betrieb der Datenbank des RIS (bis 31. Dezember 2018[6]) bzw. die Bereitstellung (seit 1. Jänner 2019[7]) verankert.[1] Die Zuständigkeit liegt damit bei jenem Bundesminister (Bundeskanzler), in dessen Ministerium gemäß Bundesministeriengesetz die Digitalisierungsagenden angesiedelt sind:

Umfang und Leistung

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Abgedeckt ist der Datenbankumfang des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in § 6 Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) in der geltenden Fassung.[1] Das RIS umfasst damit das aktuelle und teilweise auch das historische österreichische Bundes- und Landesrecht. Es enthält außerdem in großem Umfang die Judikatur der Höchstgerichte und anderer Gerichte und Spruchkörper, wie etwa der Unabhängigen Verwaltungssenate, des Unabhängigen Finanzsenats, des Unabhängigen Bundesasylsenats und der Datenschutzbehörde sowie weitere Rechtsquellen und Entwürfe.

Zur Verfügung gestellt werden die Daten in den Datenformaten HTML (Webseite online), PDF, RTF. Den konsolidierten Gesetzestexten in der geltenden Fassung kommt keine Rechtskraft zu, sie dienen lediglich der Information.

Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich wird unter Bundesrecht vollständig angeboten, zu 99 % auch in Form einer durchsuchbaren Datenbank. Rechtlich verbindlich ist das geltende Recht seit 1. Jänner 2004 ausschließlich nurmehr durch die unter Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 kundgemachten Bundesgesetzblätter, die in Form von elektronisch signierten Dokumenten abrufbar sind. Die vormals von der Österreichischen Staatsdruckerei als rechtlich verbindliche Papierversion publizierten und kostenpflichtig vertriebenen Bundesgesetzblätter von 1945 bis 2003 wurden mit Texterkennung digitalisiert und ebenfalls online zur Verfügung gestellt.[8]

Die Rechtsvorschriften der österreichischen Bundesländer finden sich unter dem Menüpunkt Landesrecht. In den Jahren 2014 und 2015 wurden die Landesgesetzblätter ebenfalls auf die nur im RIS authentischen Fassungen umgestellt (Landesgesetzblätter authentisch). Die bis dahin nicht authentischen und noch nicht historischen Landesgesetzblätter (Landesgesetzblätter nicht authentisch) finden sich, mit Ausnahme von Wien, ebenfalls im RIS.[8] Die nicht authentischen Wiener Landesgesetzblätter bis 31. Dezember 2013 sind weiterhin nur in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates online verfügbar.[9]

Bezirks- und Gemeinderecht

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Seit 2021 werden die Verordnungen einiger Bezirksverwaltungsbehörden rechtsverbindlich im RIS kundgemacht. Aktuell (Stand: August 2022) ist dies in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg der Fall. Auch die Rechtsvorschriften einiger Gemeinden sind (rechtlich allerdings nicht verbindlich) im RIS verfügbar.

Historische Gesetzblätter

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Ältere Bundes-, Staats- und Reichsgesetzblätter sowie Landesgesetzblätter finden sich digitalisiert in ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online, betreut und herausgegeben von der Österreichischen Nationalbibliothek, und sind über eine jeweilige Zwischenseite auch über das RIS abrufbar.

  • Verwaltungswiki (BKA-Wiki) – Dokumentationswiki des Bundeskanzleramtes
  • Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG). Stammfassung in Kraft getreten am 1. Jänner 2004. In: Artikel 4 des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 vom 21. November 2003.
  2. ↑ Liebe „RIS im Internet“-Benutzerin, lieber „RIS im Internet“-Benutzer ! (Memento vom 12. Juni 1998 im Internet Archive). Informationsseite des damals noch als Rechtsinformationssystem (RIS) angebotenen Online-Angebotes der Republik Österreich in erster archivierter Fassung: „Nach Abschluß des Pilotprojektes hat sich das Bundeskanzleramt im Juni 1997 entschlossen, wesentliche Teile des verwaltungsinternen Rechtsinformationssystems (RIS) über das Internet kostenlos anzubieten.“
  3. 1 2 Liebe RIS-Benutzerin, lieber RIS-Benutzer! (Memento vom 12. Oktober 2004 im Internet Archive). Informationsseite des RIS in der in diesem Wortlaut letztmalig archivierten Fassung: „Sie befinden sich im Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich, das vom Bundeskanzleramt seit 1997 im Internet zur Verfügung gestellt wird.“
  4. 1 2 § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) in der Stammfassung BGBl. Nr. 660/1996 vom 29. November 1996, in Kraft getreten am 1. Jänner 1997: „Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes keine authentischen Daten.“
    Bundesgesetzblatt 1996 ist am 1. Jänner 2004 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblattgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 vom 21. November 2003, außer Kraft getreten.
  5. ↑ Herzlich Willkommen! (Memento vom 26. November 2004 im Internet Archive): „Sie befinden sich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Es handelt sich dabei um eine vom Bundeskanzleramt betriebene elektronische Datenbank. Diese dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich.“
  6. ↑ § 6 in der Fassung 1. Jänner 2004 bis 5. Juni 2012 und § 6 Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) i. d. F. 6. Juni 2012 bis 31. Dezember 2018: „Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank.“
  7. ↑ § 6 in der Fassung 1. bis 31. Jänner 2019 und § 6 Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) i. d. F. 1. Februar 2019 bis 18. Juli 2024: „Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellte elektronische Datenbank.“
    Sowie § 6 i. d. F. seit 19. Juli 2024: „Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank.“
  8. 1 2 Zusätzliche Informationen zum RIS. In: Informationsseite des RIS mit der Gesamtübersicht der angebotenen Leistungen. Bundeskanzleramt der Republik Österreich (Hrsg.), abgerufen am 26. August 2026.
  9. ↑ Wiener Landesgesetzblätter bis 2013. In: wien.gv.at. Stadt Wien (Hrsg.), abgerufen am 26. August 2026.