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Unerw�nschte E-Mails - Abmahnung und Unterlassung von Spams
Im gesch�ftlichen Verkehr ist es unerl�sslich, auf Waren und Dienstleitungen durch Werbung hinzuweisen. Im Jahr 2004 lag der Anteil von Werbe-E-Mails weltweit bereits bei 62% des gesamten E-Mail-Verkehrs (so: Heidrich, Anmerkung zu OLG M�nchen, in: MMR 2004, 324, 325). Werbung durch E-Mails ist jedoch nur dann zul�ssig, wenn diese nicht unlauter im Sinne des � 3 UWG ist und keine unzumutbare Bel�stigung nach � 7 UWG darstellt.
I. Grunds�tzliches
In seinem Grundsatzurteil hat der BGH dazu festgestellt, dass unerw�nschte Werbung durch E-Mails, so genannten Spams oder Junk-Mails, grunds�tzlich eine unzumutbare Bel�stigung darstellt und gegen die guten Sitten im Wettbewerb verst��t (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. : I ZR 81/01).
Nur ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung unter den Voraussetzungen zul�ssig, dass sich der Empf�nger ausdr�cklich mit der Werbung einverstanden erkl�rt hat oder ein Einverst�ndnis aufgrund einer konkreten bestehenden Gesch�ftsbeziehung vermutet werden kann. Das Einverst�ndnis in den Empfang der E-Mails muss ausdr�cklich erkl�rt werden. Eine ledigliche Ver�ffentlichung der eigenen E-Mailadresse (z.B. im Briefkopf) stellt kein solches Einverst�ndnis dar. Das nur potentielle Interesse des Empf�ngers am Erhalt der E-Mail
reicht f�r eine Einwilligung nicht aus. Im gesch�ftlichen Verkehr kann jedoch das Einverst�ndnis vermutet werden, wenn die E-Mail an einen Empf�nger versandt wurde, mit dem ein st�ndiger Gesch�ftskontakt besteht und ein Interesse des Empf�ngers am umgehenden Erhalt der Informationen seines Gesch�ftspartners bestehen. Die Einwilligung in die Zustimmung bzw. der st�ndige Gesch�ftskontakt und das Interesse des Empf�ngers am Erhalt ist dabei vom Versender der E-Mail zu beweisen (vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 22.09.2004,
Az. : I-15 U 41/05).
Voraussetzung einer konkreten bestehenden Gesch�ftsbeziehung ist, dass der Absender ein Unternehmer ist, der die Adressen von Kunden, im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat (z.B. im Rahmen der Bestellung). Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in der E-Mail Waren oder Dienstleistungen anbietet, die einen Bezug zum Empf�nger haben, also im Zusammenhang mit der Ware bzw. Dienstleistung stehen, aus denen die Gesch�ftsbeziehung resultiert.
Eine �bersendung von E-Mails ist jedoch immer dann unzul�ssig, wenn der Empf�nger die �bersendung ausdr�cklich untersagt hat. Gleiches gilt dann, wenn der Empf�nger bei der Erhebung der Adresse und bei jeder �bersendung nicht ausdr�cklich darauf hingewiesen wurde, dass er die �bersendung von E-Mails jeder Zeit widerrufen kann. Dieser Widerruf muss dem Empf�nger m�glich sein, ohne dass hierf�r Kosten entstehen, die �ber den Basistarifen liegen, also per E-Mail oder Telefon au�erhalb der Mehrwertdienstnummern (Vorwahl
0190, 0900 oder 0137) m�glich sein.
Auch die erstmalige �bersendung einer unerw�nschten E-Mail mit dem Hinweis, dass der Empf�nger einer �bersendung f�r die Zukunft widersprechen kann, stellt bereits durch die erste E-Mail eine unerlaubte, unzul�ssige Bel�stigung dar, die der Empf�nger nicht hinzunehmen braucht (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2002, Az. : 5 U 6727/00). Letzteres gilt auch, wenn bereits aus der Kopfzeile der E-Mail deutlich wird, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handelt (vgl. Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 12.12.2003,
Az. : 5 C 260/03).
II. Umgehungsversuche sind untauglich
Eine Umgehung des Verbot Werbenachrichten per E-Mail zuzusenden, mit der Folge, dass die �bersendete E-Mail eine unzul�ssige Bel�stigung darstellt, die der Empf�nger nicht zu dulden braucht, liegt in folgenden Fallgruppen vor:
Zusendung von E-Mails aufgrund Empfehlung
Soweit eine Werbenachricht aufgrund der Empfehlung/Weitergabe der Adresse eines vermeintliches Freundes erfolgt, liegt darin eine unzul�ssige Bel�stigung, da der "Freund" die zur �bersendung der E-Mail erforderliche Einwilligung des Empf�ngers nicht abgeben kann.
Zusendung von E-Mails an Nutzer von Produkten (keine direkten Kunden)
Soweit eine Werbenachricht an Empf�nger erfolgt, die dem Unternehmen als Nutzer Ihrer Produkte bekannt sind (z.B. : registrierte Nutzer von Softwareprodukten oder K�ufer einer Automobilmarke), liegt eine unzul�ssige Bel�stigung vor, wenn das Produkt nicht beim Hersteller, sondern (wie in der Regel �blich) bei einem H�ndler gekauft wurde. Es besteht n�mlich zwischen dem Hersteller und dem Empf�nger keine direkte Gesch�ftsbeziehung, die es rechtfertigen k�nnte, eine Einwilligung in die �bersendung einer E-Mail
anzunehmen.
Zusendung von E-Mails aufgrund erschlichener Einwilligung
Soweit die Zustimmung zur �bersendung einer Werbenachricht durch das Erschleichen einer Einwilligung erfolgt, indem entweder innerhalb der AGB von Unternehmen (�bersendern der E-Mails) ein entsprechendes Einverst�ndnis hineingeschrieben wird oder im Bestellformular ein entsprechendes Einverst�ndnis unterstellt wird, sind diese Klauseln unwirksam.
III. Besonderheiten bei lettern
Soweit Bestellformulare von lettern dergestalt missbraucht werden, dass eine fremde Adresse eingetragen wird, mit der Folge, dass der Empf�nger der E-Mail eine unerw�nschte Werbe-E-Mail erh�lt, geht dies zu Lasten des Versenders. Letzterer hat daf�r Sorge zu tragen, dass sein Online-Formular, mit welchem der letter bestellt werden kann, nicht missbraucht wird (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 23.02.2005, Az. : 312 T 1/05).
IV. Rechtliche Wertung
Da die E-Mail nicht unmittelbar am PC des Empf�ngers zugestellt wird, sondern von diesem erst aus dem Postfach beim Provider herunter geladen werden muss, entstehen neben dem zeitlichen Aufwand gegebenenfalls Telefonkosten f�r die Verbindung zum Provider. Insbesondere, wenn aus der Betreffzeile der E-Mail bzw. Aus dem E-Mail-Header nicht ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt, bleibt dem Empf�nger nur die M�glichkeit, die Mail herunterzuladen.
Die unerw�nschte E-Mail stellt durch die mit ihr verbundene zeit- und kostenm��ige Belastung eine unzumutbare wettbewerbswidrige Bel�stigung dar, die der Empf�nger nicht zu dulden braucht (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.09.1998, Az. : 89/98 KfH III). Die unverlangte E-Mail-Werbung beeintr�chtigt grunds�tzlich das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Empf�ngers beziehungsweise stellt - wenn der Empf�nger der E-Mail ein Unternehmer ist - einen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb
dar (vgl. LG Karlsruhe vom 25.10.2001, Az. : 5 O 186/01).
V. Schutz und Handlungsm�glichkeiten des Empf�ngers von unerw�nschten E-Mails
Bereits eine einmalige unzul�ssige E-Mail-Werbung begr�ndet einen Versto� gegen die Grunds�tze lauterer Werbung (so zumindest: AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005, Az. : 5 C 11/05). Dieser muss vom Empf�nger der unerw�nschten E-Mail nicht hingenommen werden. Der Empf�nger kann den Versender von unerw�nschter Werbung, auf dessen Kosten durch einen Rechtsanwalt auffordern lassen, die Versendung an ihn zu unterlassen. Diese Aufforderung geschieht mittels einer Abmahnung, die den Versender f�r jeden Fall der erneuten
Versendung einer E-Mail an den Empf�nger verpflichtet, an diesen eine Strafzahlung zu leisten. Kommt der Versender die E-Mail dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unerw�nschter E-Mails gerichtlich durchgesetzt werden.
VI. Schutz und Handlungsm�glichkeiten des Versenders von E-Mails
Da der Versender von E-Mails nachweisen muss, dass der Empf�nger zum Empfang sein Einverst�ndnis erkl�rt hat, ist der Versand von E-Mails so zu gestalten, dass die Einwilligung des Empf�ngers entsprechend den rechtlichen Anforderungen nachweisbar ist.
Als M�glichkeit im konkreten Einzelfall das Einverst�ndnis des Empf�ngers zu erhalten, gibt es verschiedene technische M�glichkeiten, von denen jedoch nur durch das so genannte Double-Opt-In-Verfahren die rechtlichen Voraussetzungen dergestalt erf�llt werden k�nnen, dass der Versender die Einwilligung des Empf�ngers nachweisen kann.
Beim Double-Opt-In-Verfahren wird dem Empf�nger zun�chst - aufgrund einer vorliegenden Anforderung - eine Info-E-Mail zugesandt, in der die Zusendung weiterer Info-E-Mails angeboten und um Zustimmung durch "anklicken" gebeten wird. Erst nach der Zustimmung zum Erhalt weiterer E-Mails durch "anklicken", erh�lt der Empf�nger weitere Nachrichten. Hintergrund dieser doppelten Nachfrage (zun�chst eine Anforderung und zus�tzlich eine Aktivierung durch Anklicken) ist, dass die erste Anforderung zur �bersendung der E-Mail
nicht zwangsl�ufig von dem Anfordernden stammen muss. Dies kann der Fall sein, wenn jemand im Namen eines beliebigen anderen die Bestellung aufgibt.
Problematisch bleibt jedoch, dass bereits die erste Info-E-Mail, die der Empf�nger "aktivieren" muss, um weitere E-Mails zu erhalten, Werbeanteile enthalten kann (so zumindest nach: vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.03.2003, Az. : 04.03.2003). So dass bereits die erste E-Mail eine unzul�ssige Werbung und unlautere Bel�stigung darstellt, gegen die der Empf�nger vorgehen kann. Deshalb sollte sich der Versender der ersten Info-E-Mail unbedingt bez�glich des Inhalts fachkundig
beraten lassen.
VII. Zusammenfassung
Wie Sie den Darstellungen entnehmen konnten, liegt - wenn der Unternehmer nicht die Einwilligung in die �bersendung der E-Mail nachweisen kann - grunds�tzlich eine unerw�nschte E-Mail vor, die unlauter im Sinne des � 3 UWG ist und eine unzumutbare Bel�stigung nach � 7 UWG darstellt und vom Empf�nger abgemahnt werden kann.
Um Bel�stigungen durch E-Mails f�r die Zukunft auszuschlie�en, sollten Sie in Ihrem konkreten Einzelfall, nicht auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt verzichten. Gleiches gilt, wenn Sie beabsichtigen, f�r Ihr Unternehmen einen E-Mail-Verteiler aufzubauen. Wir stehen Ihnen gerne mit Rechtsrat zur Verf�gung. Nehmen Sie f�r ein erstes unverbindliches Gespr�ch einfach Kontakt mit uns auf.
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