Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
| Titel IV - Restriktive Maßnahmen (Art. 215) |
(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.
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Rechtsprechung zu Art. 215 AEUV
233 Entscheidungen zu Art. 215 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 10.09.2024 - C-351/22
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Die Einziehung des gesamten Erlöses aus ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22
Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22
- EuGH, 26.03.2026 - C-696/23
Krieg in der Ukraine: Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren von Geldern von ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-696/23
Einfrieren von Geldern: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist das Kriterium ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-696/23
- EuG, 29.09.2026 - T-150/26
- VG Berlin, 04.09.2026 - 38 L 511.26
- VG Berlin, 04.09.2026 - 38 L 471.26
- EuGH, 16.10.2025 - C-805/24
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 11.09.2024 - T-644/22
Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von ...
- EuG, 11.09.2024 - T-644/22
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf ...
Querverweise
Auf Art. 215 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 29b (Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt)